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   OLG Hamm, 20.04.2011 - II-8 WF 110/11   

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https://dejure.org/2011,19287
OLG Hamm, 20.04.2011 - II-8 WF 110/11 (https://dejure.org/2011,19287)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.04.2011 - II-8 WF 110/11 (https://dejure.org/2011,19287)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. April 2011 - II-8 WF 110/11 (https://dejure.org/2011,19287)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Elterliche Sorge des nichtehelichen Vaters trotz fehlender Zustimmung der Mutter

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 1626a BGB
    Elterliche Sorge des nichtehelichen Vaters trotz fehlender Zustimmung der Mutter

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfordernis einer Prüfung des Kindeswohlinteresses bei der Beurteilung des Rechts des nichtehelichen Vaters zur Sorgerechtsausübung gegen den Willen der Mutter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 1962
  • FamFR 2011, 403
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09

    Elternrecht des Vaters

    Auszug aus OLG Hamm, 20.04.2011 - 8 WF 110/11
    Insbesondere hat das Amtsgericht die rechtlichen Folgerungen aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21 7.2010 (FamRZ 2010, 1403 ff) zutreffend wiedergegeben.
  • BGH, 12.12.2007 - XII ZB 158/05

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei völliger Zerrüttung der

    Auszug aus OLG Hamm, 20.04.2011 - 8 WF 110/11
    Denn nicht schon das Bestehen der Pflicht allein ist dem Kindeswohl dienlich, sondern erst die tatsächliche Pflichterfüllung, die sich in der Realität nicht verordnen lässt (BGH, FamRZ 2008, 592).
  • OLG Hamm, 18.11.2013 - 8 UF 169/12

    Übertragung der elterlichen Sorge auf den nichtehelichen Kindesvater allein, da

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 14.03.2011, II-8 WF 63/11; Beschluss vom 20.04.2011, II-8 WF 110/11; Beschluss vom 06.08.2011, II-8 WF 143/11 und Beschluss vom 03.02.2012, II-8 UF 138/11) ist für die Ausübung der gemeinsamen Verantwortung für ein Kind ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern erforderlich (vgl. auch Palandt-Götz, BGB, 72. Aufl, § 1626a Rz. 12).

    Für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge bedarf es jedoch eines Mindestmaßes an Verständigungsmöglichkeiten der getrennt lebenden Elternteile (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20.04.2011, II-8 WF 110/11 und 03.02.2012, II-8 UF 138/11).

  • KG, 16.02.2012 - 17 UF 375/11

    Sorgerechtsregelung für ein nichteheliches Kind: Gemeinsame elterliche Sorge

    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, Beschluss vom 11. März 2011 - 17 UF 54/11 -, FamRZ 2011, 1661) und der Rechtsprechung weiterer Obergerichte zu dieser Frage (vgl. u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 20. April 2011 - 8 WF 110/11 -, FamFR 2011, 403; OLG Brandenburg, Beschluss v. 23. März 2011 - 10 UF 2/11 -, FamRZ 2011, 1662 [bei juris Rz. 14]; OLG Rostock, Beschluss vom 11. Februar 2011 - 10 UF 39/10 -, FamRZ 2011, 1660) hat das Familiengericht entscheidend darauf abgestellt, inwieweit zwischen den Eltern ein Mindestmaß an Übereinstimmung besteht und ob diese in der Lage sind, sich über die Belange des Kindes einvernehmlich zu einigen.

    Im Interesse des Kindes bedarf es für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge eines Mindestmaßes an Verständigungsmöglichkeiten der Eltern; die bloße Pflicht zur Konsensfindung vermag eine tatsächlich nicht bestehende Verständigungsmöglichkeit dabei gerade nicht zu ersetzen (vgl. OLG Hamm, FamFR 2011, 403).

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